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Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft als gleichbedeutend angesehen. Dies trifft jedoch nicht zu.

Gewährleistung

Gewährleistung heißt, daß der Unternehmer für die Mängelfreiheit der verkauften Ware einzustehen hat. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

Achtung: Bei Übernahme der Ware sollten Sie diese sofort auf sichtbare Fehler möglichst genau untersuchen. Für übersehene Mängel gibt es keine Gewährleistung.

Für Mängel, die man bei äußerlicher Prüfung nicht entdeckt und die sich erst später bemerkbar machen, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Welche Gewährleistungsansprüche gibt es?

Der Gewährleistungsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch auf Mängelbehebung (wenn sich die mangelhafte Ware reparieren läßt), Minderung des Preises (ist es ein geringfügiger, aber nicht reparabler Mangel) oder Aufhebung des Kaufvertrages (wenn die Ware nicht ordentlich benützt und auch nicht repariert werden kann).

Sondervereinbarungen: Vertraglich kann vereinbart werden, daß anstelle der Aufhebung des Vertrages oder der Preisminderung die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist durch eine einwandfreie ersetzt wird oder dass an Stelle der reklamierten Preisminderung die mangelhafte Sache repariert oder allenfalls fehlende Dinge nachgeliefert werden.

Gewährleistung bei Privatgeschäften: Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche oder eine Einschränkung derselben ist im allgemeinen zulässig. Ein gänzlicher Gewährleistungsausschluß bei Verbrauchergeschäften ist unzulässig.

Gewährleistung bei gebrauchten Sachen: Grundsätzlich bestehen volle Gewährleistungsansprüche. Man darf aber nicht dieselbe Qualität wie von einer neuen Ware erwarten. Die üblichen und besonders zugesagten Eigenschaften müssen jedenfalls vorhanden sein.

Wie kann man Gewährleistungsansprüche geltend machen?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen sechs Monate , für unbewegliche Sachen (z.B. Einbau einer Heizung in ein Haus) drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe.

Eine Mängelrüge und, falls erforderlich, eine Klage müssen Sie vor Ablauf dieser Fristen einbringen!

Diese Mängelrüge sollte schriftlich mittels eingeschriebenem Brief an den Händler oder Handwerker erfolgen, indem Sie ihm eine Frist für die Mängelbehebung setzen. Solange der Händler oder Handwerker seiner Verbesserungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, können Sie den gesamten Preis zurückbehalten (allerdings nicht bei ganz geringfügigen Mängeln).

Sonderregelung bei Ratenkäufen: Hier haben Sie Gewährleistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der letzten vereinbarten Teilzahlung.

Wo ist die Mängelbehebung zu erbringen?

Grundsätzlich ist die Mängelbehebung am Ort der Übergabe durchzuführen. Bei der Mängelbehebung innerhalb der gesetzlichen Fristen sind nicht nur die erforderlichen Ersatzteile, sondern auch Arbeitsleistungen und Wegkosten gratis. Handelt es sich aber weder um sperrige, gewichtige oder durch Einbau unbewegliche Sachen, so kann der Unternehmer die Übersendung an ihn auf seine Kosten und Gefahr verlangen.

Haben Sie auf der Rechnung oder dem Bestellschein einen anderen Standort des Gerätes angegeben, als den Ort der Lieferung, so haben Sie bei etwaigen Mängelbehebungen die Kosten des Monteurs für den Weg von und zur Wohnung zu ersetzen. Die Mängelbehebung hat vom Vertragspartner (Händler oder Handwerker) zu erfolgen, nicht vom Hersteller!

Hinweis: Bei Werkverträgen gelten die gleichen Gewährleistungsregeln wie bei Käufen. Bei Reparaturarbeiten sollten Sie sich deshalb auch von der fehlerfreien Arbeit überzeugen. Fehlerhafte Arbeit kann man ebenso zurückweisen wie fehlerhafte Ware.

Garantie

Unter Garantie versteht man das freiwillige Versprechen eines Unternehmers, daß innerhalb einer bestimmten Zeitdauer ab Übergabe der Ware keine Mängel auftreten und er für die Mängelfreiheit einsteht. Die Garantie ist somit ein rein vertraglicher Anspruch. Die Länge der Frist und die genauen Bedingungen können vom Unternehmer bestimmt werden. Die Garantie wird meist vom Hersteller übernommen.

Sollte z.B. ein gekauftes Gerät nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, aber innerhalb der beispielsweise gewährten Garantie von einem Jahr defekt werden, so können dem Konsumenten entsprechend den Garantiebedingungen, die benötigten Ersatzteile gratis überlassen, die Arbeits- und Wegzeiten aber verrechnet werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 24.06.2021, 20:21 Uhr