Die sogenannte „Liebhaberei“ stellt in diesem Zusammenhang keine steuerliche relevante Tätigkeit dar. Liebhaberei zielt auf jene Betätigungen ab, die von ihrem Ursprung aus nicht darauf abzielen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein positives Ergebnis zu erzielen bzw. zu erreichen. So sind Verluste, die im Zusammenhang mit Liebhaberei entstehen, steuerlich gesehen nicht relevant und damit nicht zu beachten. Sie sind jedoch auch nicht mit Einkünften anderer Quellen ausgleichbar.

Möglichkeiten der Verlustverwertung: Verlustvortrag, Verlustausgleich und Verlustrücktrag

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Verlust auszugleichen, welche auch in der Praxis ihre Anwendung finden. Diese werden im Nachfolgenden angeführt und näher erläutert.

Verlustvortrag (auch Verlustabzug genannt)

Werden bei den ersten drei betrieblichen Einkunftsarten zutage tretende Verluste im selben Jahr nicht mit genügend vielen, positiven Einkünften ausgeglichen, so besteht die Möglichkeit eines Verlustvortrags. Dieser wird auch als Verlustabzug bezeichnet. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Verlust in das nächste Jahr mitgenommen und als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Dies ist ebenso im EStG § 18 Abs. 6 geregelt, welcher unten in seinem genauen Wortlaut angeführt ist.

Information

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

– wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und

– soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

(Quelle: ris.bka.gv.at)

Diese Möglichkeit des Verlustabzugs besteht sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für Bilanzierer. Ein Vortrag von Verlusten ist hierbei zeitlich unbegrenzt möglich. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner besteht diese Möglichkeit der zeitlich unbegrenzten Vortragung eines Verlustes erst seit der Veranlagung aus dem Jahre 2016, also für Verluste, welche ab dem Jahre 2013 entstanden sind.

Eine Vortragung von Verlusten aus Überschusseinkünften, wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, welchen in dem entsprechenden Jahr keine Überschüsse oder Gewinne gegenübergestellt werden, ist jedoch nicht möglich.

Verlustausgleich

Unter dem Verlustausgleich versteht man im Allgemeinen die Möglichkeit, dass ein Verlust mit anderen Einkünften des entsprechenden Jahres, welche positiv sind, ausgeglichen bzw. verrechnet werden kann. Hierbei gibt es jedoch gewisse Beschränkungen bezogen auf den Verlustausgleich. Diese Beschränkungen sind im EStG (Einkommenssteuergesetz) festgelegt.

So können etwa negative Einkünfte aus einer Verlustbeteiligung nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden, die bereits erzielt wurden, lediglich mit künftig erzielten Gewinnen oder Überschüssen. Dies ist in § 2 Abs. 2a EStG geregelt. Der genaue Wortlaut dieses Gesetzesabschnittes ist unten angeführt:

Information

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig sind negative Einkünfte

– aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

– der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird

– und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

– aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

(Quelle: ris.bka.gv.at)

Auch können Verluste, die im Zuge einer privaten Veräußerung eines Grundstückes entstehen, auch nur mit anderen positiven Einkünften aus einer privaten Grundstückveräußerung ausgeglichen werden. Nicht zulässig wäre hier der Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften. Ist folglich kein Verlustausgleich möglich, da kein weiterer privater Grundstücksverkauf vonstattengeht, so hat man die Möglichkeit, 60% des Verlustes auf 15 Jahre verteilt mit Miet- und Verpachtungsüberschüssen auszugleichen. Alternativ könnte auch ein Antrag gestellt werden. Dieser könnte bewirken, dass in dem Jahr, in dem der Verlust entstanden ist, diesen zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen.

Ein weiterer Fall wäre der Verkauf eines Betriebsgrundstückes. Hier gelten grundsätzlich gleichwertige Regelungen. Ein Ausgleich von 60% ist hierbei nicht mit einer weiteren Betriebsgrundstückveräußerung auszugleichen, sondern kann mit Restgewinnen und in weiterer Folge mit anderen Betriebseinkünften ausgeglichen werden.

Verlustrücktrag

Die Möglichkeit des Verlustrücktrags wurde nur befristet im Zuge der allgemein vorherrschen COVID-19-Krise gestellt. Betriebliche Verluste, die ordnungsmäßig ermittelt wurden und im Jahre 2020 entstehen, können bei der Veranlagung 2019 abgezogen werden. Hierbei ist eine Höchstgrenze von bis zu 5 Millionen Euro vorgesehen. Ist es nicht möglich, die Verluste in der Veranlagung 2019 abzuziehen, so kann unter Umständen ein Abzug im Jahre 2018 vonstattengehen. Wenn ein Verlust aus dem Jahre 2020 gar nicht rückgetragen werden, so besteht immer noch die Möglichkeit, diesen vorzutragen. Weicht das Wirtschaftsjahr eines Unternehmens ab, so bezieht sich die Regelung des Verlustrücktrages wahlweise auf den Verlust 2020 oder 2021. Sofern eine Veranlagung bereits vorgenommen wurde, so kann ein Antrag rückwirkend wirken.

Der Verlustrücktrag kann grundsätzlich von natürlichen Personen, aber auch Körperschaften vorgenommen werden. Die Höchstgrenze von 5 Millionen Euro wird bei Konzernen mit der Anzahl der Mitglieder des Konzerns multipliziert.

Zur Veranschaulichung findet sich unten angeführt ein Beispiel zum Verlustrücktrag:

Achtung

Beispiel:

Im Wirtschaftsjahr eines Unternehmers (01.04.2019 bis 31.03.2020), welches der Veranlagung 2020 unterliegt, wird ein Gewinn in Höhe von 150 erzielt. Im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (01.04.2020 bis 31.03.2021) wird hingegen auf Grund von Umsatzeinbußen, Geschäftsschließungen, etc. in Folge der COVID-19-Krise ein Verlust von 80 erzielt. Hier kann ein Antrag gestellt werden, dass der Verlust von 80 auf den Gewinn von 150 rückgetragen wird. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage der Veranlagung 2020 nur mehr 70 (150 – 80 = 70) beträgt. Daraus ergibt sich eine Ersparnis der Steuer. Eine weitere Folge daraus ist, dass dem Unternehmer mehr Liquidität im Unternehmen bleibt.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 08.04.2021, 12:43 Uhr